Dreistromfabrik e.V.

Satzung in der Fassung vom 24.09.2022

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Dreistromfabrik“
  • Er hat den Sitz in der Hansestadt Demmin.
  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  • Mit der Eintragung in das Vereinsregister erhält der Verein den Zusatz „e.V.“
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Ziele

  • Der Vereinszweck ist insbesondere
    • die Förderung von Kunst und Kultur
    • die Förderung der Jugendarbeit
    • die Förderung der Erziehung und Volksbildung
    • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur
  • Die Tätigkeit des Vereins darf die Eigenständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit der Mitglieder nicht berühren.
  • Der Verein strebt an, seinen Zweck insbesondere zu erfüllen durch:
    • Schaffung gesellschaftsoffener, niederschwelliger Rahmenbedingungen, um das Zusammentreffen von Menschen aller Altersklassen, unabhängig von Ideologie, Herkunft, Geschlecht, Konfession oder Parteizugehörigkeit zu gewährleisten
    • das Empowerment seiner Mitglieder, Nutzer*innen und freiwillig Engagierten. Partizipative Strukturen motivieren zur aktiven Gestaltung der eigenen Lebenswelt, die durch theaterkünstlerische und soziokulturelle Freizeitbetätigung ihren Ausdruck finden.
    • Organisation und Durchführung von Schulungen und Workshops im soziokulturellen Bereich
    • die Förderung der Zusammenarbeit von Amateur*innen und professionellen Künstler*innen
    • Öffentlichkeitsarbeit des Vereins über Tätigkeit und Zielsetzung
    • die Netzwerkarbeit im Sozialraum z.B. mit lokalen Akteur*innen, Einrichtungen und Vereinen, den Aufbau und die Pflege von Beziehungen zu anderen Einrichtungen und Vereinen.
    • Projekte zur kulturellen und ästhetischen Bildung von allen für alle, sowie in der Ermöglichung gleichberechtigter kultureller Teilhabe
    • die Durchführung von soziokulturellen Projekten, – vor allem Theaterprojekten-, die der persönlichen Stärkung des Individuums und der Stärkung des Gemeinwesens dienen. Dies wollen wir erreichen durch die freiwillige-, kritisch-konstruktive Auseinandersetzung mit Gemeinschaftsproblemen in sozialen, ökologischen und kulturellen Lebensbereichen.
    • die Durchführung transgenerationaler Projekte
    • die Einbindung des Vereins in den soziokulturellen Stadtentwicklungsprozess der Hansestadt Demmin, sowie
    • durch Erweiterung soziokultureller und sozialer Angebote der Hansestadt Demmin und Umland.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln, durch Beiträge und Spenden sowie die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

§ 3 Selbstlosigkeit


(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke zur Gewinnorientierung.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten Sie auch keine Anteile des Vereinsvermögens.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Aufwandsentschädigungen können gezahlt werden. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand pauschal vergütet werden. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Die schriftliche Beitrittserklärung soll den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und das Beitrittsdatum des*r Antragstellenden enthalten. Der Vorstand behält sich vor, eine Mitgliedschaft abzulehnen. Eine Ablehnung ist nicht anfechtbar.

 (2) Der Verein hat folgende Mitglieder:

– ordentliche Mitglieder
– jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)     
– Fördermitglieder
        
(3) Nur ordentliche Mitglieder können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.

(4) Fördermitglieder können den Verein durch regelmäßige finanzielle und ideelle Zuwendungen unterstützen. Bei der Mitgliederversammlung können sie beratend zur Seite stehen, haben jedoch kein Stimmrecht.


(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.


(6) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.


(7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als 12 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

§ 5 Beiträge


Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  • Der Vorstand
  1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:
    1. Erste*r Vorsitzende*r
    1. Zweite*r Vorsitzende*r
    1. Schatzmeister*in
    1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes geschäftsführend im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand vorübergehend ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder bestellen. In der nächsten Mitgliederversammlung wird dann ein Ersatzmitglied für die restliche Dauer des Ausgeschiedenen gewählt.
    1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
    1. Vorstandssitzungen finden einmal im Halbjahr und bei Bedarf statt und werden von der*dem ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich (auch elektronisch) oder fernmündlich. Vorstandssitzungen können online stattfinden.
    1. Der Vorstand kann Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fassen. Diese müssen protokolliert werden.
    1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die*den erste*n oder zweite*n Vorsitzende*n zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten.
  • Die Mitgliederversammlung

    • Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
      • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des Berichts des*r Schatzmeister*in; Entlastung des Vorstandes
      • Festlegung der Aufgaben des Vereins
      • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
      • Wahl der Mitglieder des Vorstandes
      • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    • Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Es erfolgt eine schriftliche oder elektronische Einladung an alle Mitglieder. Die Mitgliederversammlung kann online stattfinden.
    • Die Mitgliederversammlung wird von dem*r ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem*r zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
    • Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung wird von den anwesenden Mitgliedern bestimmt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn wenigstens eines der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
    • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bei ordnungsgemäßer Ladung.
    • Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    • Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse beschließt die Mitgliederversammlung.
    • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
      • Ort und Zeit der Versammlung
      • die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
      • die Zahl der erschienenen Mitglieder,
      • die Tagesordnung,
      • Beschlüsse, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
      • die Art der Abstimmung.
    • Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 7 Geschäftsführung

  • Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand die Geschäftsbesorgung einer*m Dritten überlassen bzw. eine*n Geschäftsführer*in sowie weitere Mitarbeiter*innen einstellen. Sie können haupt- oder ehrenamtlich tätig sein.
  • Die Geschäftsführung ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich und kann beratend an Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 8 Geschäftsordnung

Der Verein oder einzelne seiner Gremien können sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben.

§ 9. Auflösung und Liquidation

 (1) Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sie vom Vorstand oder einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beantragt und von mindestens zwei Drittel der in der einzuberufenden Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.

(2) Die Auflösung kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder erschienen ist.

(3) Die Versammlung bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren*innen, deren Aufgaben und Befugnisse sich nach den Vorschriften des BGB richten.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen steuerbegünstigten gemeinnützigen Verein, zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für die in § 2 der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke.

§ 10 Sonstige Bestimmungen und Inkrafttreten

  • Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.
  • Die Satzung wurde am 29.09.2022 auf der Gründungsversammlung beschlossen.